Zehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Zehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 10. BtMÄndV)
Vom Januar 1998


Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen und auf Grund des § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes verordnet die Bundesregierung:

 

Achtung, die hier genannten Infos sind veraltet und teilweise auch unrichtig, die Auslegung ist bei weitem nicht so scharf, wie hier dargestellt. Nähere Infos dazu gibt es in der aktuellen Version vom LdT (www.land-der-traeume.de)!

 

So beginnt die neue Verordnung, mit der die Strafbarkeit von Drogengebrauch weiter ausgedehnt wurde. Diese Änderung hat nicht nur fatale Folgen für harmlose Kakteensammler (Psylos) und Kleingärtner (Tollkirsche), sondern auch für die Leute, die das Recht auf Rausch für wertvoll halten.

Die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz wurde wie folgt ergänzt:

(Dem Verbot durch das BTMG unterliegen)

"Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, wenn sie als Betäubungsmittel mißbräuchlich verwendet werden sollen."

Das bedeutet, daß der Besitz fast jeden Stoffes, den man als Rauschmittel nutzen kann (Alkohol natürlich nicht) eine Straftat darstellen kann. BIG BROTHER läßt grüßen.

Oder wie Benny von der Grünen Hilfe es so schön ausdrückte: "Eßt Eure Weihnachtsgans, solange sie noch legal ist."

Was den reinen Konsum von Rauschmitteln angeht, so ist dieser straffrei. Lassen wir dazu einen bekannten hochrangigen Rechtswissenschaftler zu Wort kommen. Professor Böllinger schreibt in seinem Gutachten "Umgang mit Cannabis - Die juristische Situation in Deutschland"

"- auch wenn der Konsum an sich wegen des verfassungsrechtlich garantierten Prinzips der Straflosigkeit selbstschaedigenden Verhaltens (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 Grundgesetz) straflos bleiben muss."

Diese Straflosigkeit wird in neuester Zeit durch die Gesetzgebung eingeschränkt. Verfassungsrechtlich bedenkliche Regelungen unterstellen dem Rauschmittelkonsumenten "keine ausreichende Eignung zum Führen von Fahrzeugen" - sprich: Führerscheinentzug. Die Nötigkeit solcher Regelungen sind weder durch Gutachten noch durch logische Argumente belegbar.

Alle in diesen Internet-Seiten vorgestellten Pflanzen oder Stoffe sind grundsätzlich erstmal legal (Ausnahmen: Erfahrungsberichte). Meist ist aber aufgrund der neuen Anlage zum BTMG ihre Weiterverarbeitung zur Rauschmitteln strafbar. Dies ist aber - soweit bekannt - expliziet angegeben.

Da die Bundesregierung aber einfach jederzeit eine neue Anlage in Kraft setzen kann, wird für die Richtigkeit oder Aktualität der Angaben kein Haftung übernommen.

(siehe: Rechtliches)

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"Die Prohibition überschreitet die Grenze jeder Vernunft, indem sie die Bedürfnisse des Menschen durch Gesetze zu kontrollieren versucht und Verbrechen aus Dingen macht, die keine Verbrechen sind. Ein Prohibitionsgesetz ist ein Schlag gegen die Prinzipien, die die Grundlage unseres Staates sind."

Abraham Lincoln, Dezember 1840