Rechtliche Konsequenzen bei Rauschmitteln

Da die Behandlung von Verstössen gegen das BTMG, die STVO und andere Gesetze in allen Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt wird, werde ich mich zum Anfang auf Sachsen bzw. Dresden beschränken.

 

Rechtliche Konsequenzen können bei folgenden Vorgängen entstehen:

Hier werden die rechtlichen Konsequenzen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität und vor allem ohne moralische oder politische Wertung meinerseits dargestellt. Es geht um Fakten.

Rechtssprechung:

Hilfe und Beratung:

 

 

 

Führen von Fahrzeugen unter Rauschmitteln

Wer unter Einfluß von Rauschmitteln im Blut fährt, ist nach deutscher Rechtssprechung fahruntüchtig. Dies deckt den Straftatbestand der "Trunkenheit im Verkehr" (§ 316 StGB), wenn es zu einem Unfall kommt sogar der "Straßenverkehrsgefährdung" (§ 315 c StGB)

Cannabis/XTC

Laut der Broschüre "Haschisch, Fahren, Führerschein" bzw. "Unter Drogen fahren ist cool - XTC" des Bundes gegen Alkohol im Straßenverkehr (Stand: unbekannt, ca. Mitte 98) sind die Folgen "auf jeden Fall":

 

Besitz von Rauschmitteln, die dem BTMG unterliegen

Cannabis

geringe Menge

Das ist die Menge, bei der laut einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes das Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen "Mindermenge" eingestellt werden soll. Die Menge liegt je nach Bundesland zwischen 6 und 30 Gramm Haschisch. Dabei gilt: je weiter südlich bzw. je schwärzer die Regierung, desto härter die Regelung (Ausnahme: Berlin, ziemlich "südlich").

normale Menge

Sie liegt eben in der Mitte zwischen der geringen und der nicht geringen Menge. Es kommt in fast jedem Fall zu einem Verfahren. Die Strafe hängt dabei oft von der Willkür des Richters ab.

nicht geringe Menge/nicht unerhebliche Menge

Diese ist bundesweit geregelt und beträgt zur Zeit einheitlich 7,5 Gramm reines THC. Die Regelung erfolgt ironischer Weise nicht durch ein Gesetz, sondern durch das jeweils aktuellste Urteil des Bundesgerichtshofes in Bezug auf § 29 BtMG.

Für Besitz gibt es mindestens 1 Jahr Freiheitsenzug, für Einfuhr mindestens 2 Jahre.

 

Weitergabe von Rauschmitteln, die dem BTMG unterliegen

 

Rechtssprechung:

 

Staatliche und unabhängige Drogenberatungsstellen in Dresden